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Brrr,- Schnee bei - 6°C und ich muss jetzt zur Arbeit!
Schneeräumen?



Winterdienst
Räum- und Streudienst

Mit unserem Online-Rechner berechnen Sie ganz einfach Ihren Rechnungsbetrag zum Winterdienst


Fläche :   laufende Meter


 
Ihr Preis :   100,00   €
inkl. Haftpflichtversicherung
& Material / Anfahrt
(Unverbindliche Preisempfehlung. Bitte Angebot anfordern.)
 
 
 
 
 
 
 
TIPP
  • Kein Stress am Morgen
  • Kein verschwitztes Hemd
  • Am Wochenende in Ruhe ausschlafen
  • Ein Preis - egal wie oft es schneit
  • Inklusive Anfahrt, Material, Streugut und Haftpflichtversicherung
  • Günstiger als Sie denken
  • Bei weniger als 5 Schneetagen in der Saison
    erhalten Sie 25% des Pauschalbetrages als
    Gutschrift für die nächste Saison!

Auszug aus unseren Winterdienstbestimmungen

  • Gegenstand unserer Leistung ist die Schneeberäumung und Abstumpfung auf den vereinbarten
    Flächen in dem Zeitraum vom 01.11. bis zum 30.04.

  • Der Preis für unsere Dienstleistung für den angegebenen Zeitraum beträgt 10,00 €/brutto je lfm und
    ist unabhängig vom Verlauf des Winters. Die Räumbreite beträgt bis 1,50 Meter und ist Grundlage der
    ermittelten Bearbeitungsfläche. Sowohl das auszubringende Streugut als auch die Streugutbeseitigung
    am Ende der Wintersaison ist im Preis enthalten.

  • Der Bruttobetrag ist bis spätestens zum 31.Oktober vor der jeweiligen Wintersaison auf das unten
    angegebene Konto unter Angabe Ihrer Vertragsnummer zu überweisen.

    Die Winterdienstleistungen werden erst nach Zahlungseingang begonnen!


  • Der Vertrag beläuft sich auf eine Wintersaison, die am 01.November beginnt und am 30.April endet.
    Der Vertrag verlängert sich automatisch bei gleichen Bedingungen um eine weitere Saison, wenn er
    nicht bis zum 30.September schriftlich von einer der Parteien gekündigt wird.

  • Der Auftragnehmer erklärt, dass er aufgrund des jeweils gültigen Straßenreinigungsgesetzes über die
    Straßenreinigung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisglätte- und
    Schneeglättebekämpfung auf den vertraglich vereinbarten Reinigungsflächen übernimmt und gegen
    Haftbarmachung versichert ist.

  • Die Durchführung der winterlichen Reinigungsarbeiten seitens des Auftragnehmers ist gesichert. Wie
    es das Straßenreinigungsgesetz vorschreibt, wird nach 20 Uhr auftretender Schneefall und Glätte bis 7 Uhr
    des nächsten Tages durch den Auftragnehmer beseitigt; an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.

  • Während lang anhaltenden Schneefällen muss nicht fortlaufend geräumt, gestreut und gefegt werden.
    In der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr muss sich der Auftragnehmer ständig bereithalten, um
    unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, oder wenn dieser im Begriff ist zu enden, mit den
    Räumarbeiten zu beginnen.

  • Bei besonders starken, lang anhaltenden Schneefällen werden Zwischenabräumungen unter
    Umständen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vorgesehen durchgeführt und es können
    Verzögerungen eintreten. Der Zeitpunkt der Zwischenabräumungen ist abhängig von der Wetterlage
    und wird auch aus diesem Grunde vom Auftragnehmer bestimmt.

  • Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im wesentlichen
    von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig
    sind.

  • Nach dem 1. November unterschriftlich vollzogene Reinigungsverträge begründen erst 48 Stunden
    nach Eingang bei dem Auftragnehmer und nach Vollzug dessen rechtskräftiger Unterschrift eine
    Reinigungsverpflichtung.

  • Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieses Vertrages für Schäden, die durch seine bzw. die Tätigkeit
    seiner Gehilfen entstehen oder die auf eine Verletzung oder Unterlassung der vertraglichen Pflichten
    durch ihn zurückzuführen sind. Er steht ferner für Anfragen der Polizei, soweit sie seine vertragliche
    Verpflichtung berühren, ein. Gegen Sach- und Personenschäden, die durch Nichterfüllung der
    übernommenen Vertragspflichten entstehen, ist der Auftragnehmer haftpflichtversichert.
    Schadensfälle sind unverzüglich nach ihrem bekanntwerden dem Auftragnehmer schriftlich
    mitzuteilen, damit dieser eventuelle Schadenersatzansprüche der Haftpflichtversicherung zuleiten
    kann.

  • Sollten sich auf den zur Schnee- und Eisglättebekämpfung vertraglich übernommenen
    Reinigungsflächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben von dem
    Auftragnehmer nur dann durchgeführt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich auf das Vorhandensein
    und die Anzahl derselben durch Eintragung hinweist. Sollte dieses vom Auftraggeber versäumt
    werden, lehnt der Auftragnehmer jeden sich hieraus ergebenden Schaden, Strafanzeigen bzw.
    Haftbarmachung für Schadenfälle ab.

  • Bei unvorhersehbarer Eisglättebildung durch Schmelzwasser von undichten Dachrinnen usw. hat der
    Auftraggeber die unverzügliche Meldepflicht, da der Auftragnehmer ansonsten nicht die
    Polizeiverpflichtung erfüllen kann. Das gilt auch für Schneereste, die von nicht gereinigten
    Nachbargrundstücken auf die gereinigten Flächen des Auftraggebers herüber geweht werden. Die
    Beseitigung dieser vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach
    vorherigem Anruf und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.

  • Ein Anspruch auf Reinigung verschlossener Reinigungsflächen oder Hauszugänge besteht nicht, es
    sei denn, es wurde im Vorhinein der Zugang zu diesen Flächen, beispielsweise durch
    Schlüsselübergabe durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer, gewährleistet.

  • Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des
    Auftraggebers nur für solche Schäden, die auf den vereinbarten Reinigungsflächen entstehen.

  • Die in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen werden erst nach geleisteter Unterschrift der
    Vertragsschließenden rechtswirksam.

  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Handschriftliche
    Änderungen sind unzulässig und ungültig. Mündliche Abreden erhalten keine Rechtsverbindlichkeit.

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
    Vertragsbestimmungen gleichwohl bindend. In diesem Falle sind die Vertragspartner verpflichtet,
    anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dieser in ihren Erfolgen
    möglichst gleichkommt oder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn eine Bestimmung dieses
    Vertrages undurchführbar sein oder im Verlauf der Vertragsabwicklung undurchführbar werden sollte.