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| Auszug aus unseren Winterdienstbestimmungen
- Gegenstand unserer Leistung ist die Schneeberäumung und Abstumpfung auf den vereinbarten
Flächen in dem Zeitraum vom 01.11. bis zum 30.04.
- Der Preis für unsere Dienstleistung für den angegebenen Zeitraum beträgt 10,00 €/brutto je lfm und
ist unabhängig vom Verlauf des Winters. Die Räumbreite beträgt bis 1,50 Meter und ist Grundlage der
ermittelten Bearbeitungsfläche. Sowohl das auszubringende Streugut als auch die Streugutbeseitigung
am Ende der Wintersaison ist im Preis enthalten.
- Der Bruttobetrag ist bis spätestens zum 31.Oktober vor der jeweiligen Wintersaison auf das unten
angegebene Konto unter Angabe Ihrer Vertragsnummer zu überweisen.
Die Winterdienstleistungen werden erst nach Zahlungseingang begonnen!
- Der Vertrag beläuft sich auf eine Wintersaison, die am 01.November beginnt und am 30.April endet.
Der Vertrag verlängert sich automatisch bei gleichen Bedingungen um eine weitere Saison, wenn er
nicht bis zum 30.September schriftlich von einer der Parteien gekündigt wird.
- Der Auftragnehmer erklärt, dass er aufgrund des jeweils gültigen Straßenreinigungsgesetzes über die
Straßenreinigung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisglätte- und
Schneeglättebekämpfung auf den vertraglich vereinbarten Reinigungsflächen übernimmt und gegen
Haftbarmachung versichert ist.
- Die Durchführung der winterlichen Reinigungsarbeiten seitens des Auftragnehmers ist gesichert. Wie
es das Straßenreinigungsgesetz vorschreibt, wird nach 20 Uhr auftretender Schneefall und Glätte bis 7 Uhr
des nächsten Tages durch den Auftragnehmer beseitigt; an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr.
- Während lang anhaltenden Schneefällen muss nicht fortlaufend geräumt, gestreut und gefegt werden.
In der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr muss sich der Auftragnehmer ständig bereithalten, um
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, oder wenn dieser im Begriff ist zu enden, mit den
Räumarbeiten zu beginnen.
- Bei besonders starken, lang anhaltenden Schneefällen werden Zwischenabräumungen unter
Umständen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vorgesehen durchgeführt und es können
Verzögerungen eintreten. Der Zeitpunkt der Zwischenabräumungen ist abhängig von der Wetterlage
und wird auch aus diesem Grunde vom Auftragnehmer bestimmt.
- Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im wesentlichen
von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig
sind.
- Nach dem 1. November unterschriftlich vollzogene Reinigungsverträge begründen erst 48 Stunden
nach Eingang bei dem Auftragnehmer und nach Vollzug dessen rechtskräftiger Unterschrift eine
Reinigungsverpflichtung.
- Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieses Vertrages für Schäden, die durch seine bzw. die Tätigkeit
seiner Gehilfen entstehen oder die auf eine Verletzung oder Unterlassung der vertraglichen Pflichten
durch ihn zurückzuführen sind. Er steht ferner für Anfragen der Polizei, soweit sie seine vertragliche
Verpflichtung berühren, ein. Gegen Sach- und Personenschäden, die durch Nichterfüllung der
übernommenen Vertragspflichten entstehen, ist der Auftragnehmer haftpflichtversichert.
Schadensfälle sind unverzüglich nach ihrem bekanntwerden dem Auftragnehmer schriftlich
mitzuteilen, damit dieser eventuelle Schadenersatzansprüche der Haftpflichtversicherung zuleiten
kann.
- Sollten sich auf den zur Schnee- und Eisglättebekämpfung vertraglich übernommenen
Reinigungsflächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben von dem
Auftragnehmer nur dann durchgeführt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich auf das Vorhandensein
und die Anzahl derselben durch Eintragung hinweist. Sollte dieses vom Auftraggeber versäumt
werden, lehnt der Auftragnehmer jeden sich hieraus ergebenden Schaden, Strafanzeigen bzw.
Haftbarmachung für Schadenfälle ab.
- Bei unvorhersehbarer Eisglättebildung durch Schmelzwasser von undichten Dachrinnen usw. hat der
Auftraggeber die unverzügliche Meldepflicht, da der Auftragnehmer ansonsten nicht die
Polizeiverpflichtung erfüllen kann. Das gilt auch für Schneereste, die von nicht gereinigten
Nachbargrundstücken auf die gereinigten Flächen des Auftraggebers herüber geweht werden. Die
Beseitigung dieser vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach
vorherigem Anruf und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.
- Ein Anspruch auf Reinigung verschlossener Reinigungsflächen oder Hauszugänge besteht nicht, es
sei denn, es wurde im Vorhinein der Zugang zu diesen Flächen, beispielsweise durch
Schlüsselübergabe durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer, gewährleistet.
- Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des
Auftraggebers nur für solche Schäden, die auf den vereinbarten Reinigungsflächen entstehen.
- Die in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen werden erst nach geleisteter Unterschrift der
Vertragsschließenden rechtswirksam.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Handschriftliche
Änderungen sind unzulässig und ungültig. Mündliche Abreden erhalten keine Rechtsverbindlichkeit.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
Vertragsbestimmungen gleichwohl bindend. In diesem Falle sind die Vertragspartner verpflichtet,
anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dieser in ihren Erfolgen
möglichst gleichkommt oder am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn eine Bestimmung dieses
Vertrages undurchführbar sein oder im Verlauf der Vertragsabwicklung undurchführbar werden sollte.
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